Kategorie: Allgemein

  • Neues Erklärvideo: Azubis aus Drittstaaten – Hinweispflichten für Betriebe

    Neues Erklärvideo: Azubis aus Drittstaaten – Hinweispflichten für Betriebe


    Veröffentlicht am: 10.11.2025

    Immer mehr Unternehmen rekrutieren gezielt Azubis aus Drittstaaten, um ihren eigenen Fachkräftenachwuchs langfristig zu sichern.

    Dabei gibt es einige Punkte, die Sie als Betrieb rechtlich beachten müssen. In unserem neuen Erklärvideo erfahren Sie, welche Hinweispflichten gelten, wenn Sie Auszubildende zum Zwecke der Berufsausbildung nach § 16a AufenthG in Ihrem Unternehmen beschäftigen: von der Prüfpflicht des Aufenthaltstitels über Hinweispflichten bei Wechsel oder Abbruch der Ausbildung in Ihrem Betrieb.

    Wir zeigen Ihnen, wie dieser Prozess funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Tipps Ihnen bei einem beschleunigten Verfahren helfen können.

    Hier geht es zum Erklärvideo: Azubis aus Drittstaaten: Hinweispflichten für Betriebe erklärt

    Weiterführende Infos:

    1. Checkliste „Azubis aus Drittstaaten – Hinweispflichten für Betriebe“

    2. Checkliste „Rekrutierung von Azubis aus Drittstaaten – Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen“

    3. Broschüre „Einwanderung in die Ausbildung: Azubis aus dem Ausland finden und binden“

  • Verlängerung vorübergehender Schutz bis 2027

    Verlängerung vorübergehender Schutz bis 2027

    Bundesrat stimmt Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zu


    Veröffentlicht am: 21.10.202

    Der Rat der Europäischen Union hat bereits im Juli mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2027 verlängert. 

    Zur Umsetzung auf nationaler Ebene hat der Bundesrat am 17. Oktober 2025 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung zugestimmt (Beschluss). Dadurch werden alle am 1. Februar 2026 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG bis zum 4. März 2027 verlängert – einschließlich der Arbeitserlaubnis.  

    Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden.  

  • Auftakt Regionalbotschafter*innen 2025 im BMWE

    Auftakt Regionalbotschafter*innen 2025 im BMWE

    Austausch, Kennenlernen, Vernetzen – Auftakttreffen der Regionalbotschafter*innen in Berlin


    Veröffentlicht am: 22.09.2025

    Am 18. September 2025 fand das Auftakttreffen unseres 7. Regionalbotschafter*innen-Jahrgangs im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statt.

    Neben dem persönlichen Kennenlernen und Vernetzen standen der Austausch über die bisherigen Erfahrungen in der Arbeitsmarkintegration von Menschen mit Flucht- und Zuwanderungsgeschichte und die Themen- und Aktivitätenplanung für das gemeinsame Jahr im Mittelpunkt.  

    In einem Erfahrungsaustausch mit Dr. Janina Jänsch, Abteilungsleiterin Mittelstandspolitik im BMWE und Sofie Geisel, Geschäftsführerin DIHK Service GmbH und Mitglied der DIHK-Hauptgeschäftsführung, warfen wir einen Blick hinter die Kulissen der Regionalbotschafterbetriebe. Es wurden Herausforderungen und Verbesserungsbedarfe in der Ausbildung und Beschäftigung von Menschen von Flucht- und Zuwanderungsgeschichte und diskutiert, insbesondere zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Orientierung und Transparenz bei der Rekrutierung von Fachkräften und Azubis aus Drittstaaten und zur langfristigen Integration im Unternehmen.

    Am Nachmittag wurden erste Ideen entwickelt, welche Themen und Veranstaltungen in dem gemeinsamen Jahr bearbeitet und umgesetzt werden sollen.

    Abgerundet wurde der Tag durch einen gemeinsamen Kochworkshop mit Über den Tellerrand e.V., der Raum für weiteren Austausch und das persönliche Kennenlernen bot.

    Vielen Dank für diesen produktiven und inspirierenden Tag! Wir freuen uns sehr auf das gemeinsame Jahr mit unseren engagierten Regionalbotschafter*innen!

  • Infografik Einwanderung in die Ausbildung

    Infografik Einwanderung in die Ausbildung

    Neue Infografik erschienen: Einwanderung in die Ausbildung


    Veröffentlicht am: 10.09.2025

    Viele Unternehmen und Branchen klagen darüber, ihre Ausbildungsstellen nicht mehr besetzen zu können. Um dem entgegenzuwirken und den eigenen Nachwuchsbedarf nachhaltig zu sichern, suchen immer mehr Betriebe nach Auszubildenden aus dem Ausland.

    Ist die/der passende Kandidat/in gefunden, müssen Visum und Aufenthaltserlaubnis organisiert werden.

    Doch wer benötigt überhaupt ein Visum, um eine Ausbildung in Deutschland zu absolvieren? Welche Voraussetzungen müssen für ein Einreisevisum und einen Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung erfüllt sein? Und wie geht es nach dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss weiter?

    Unsere neue Infografik „Einwanderung in die Ausbildung“ bietet einen schnellen Überblick zu diesen Fragen und eine kompakte Übersicht der einzelnen Schritte von der Einreise über die Ausbildung bis zur Fachkraft.

    Hier geht’s zur Infografik

  • Lebensunterhaltssicherung beim Aufenthalt für die Ausbildung (§ 16a AufenthG)

    Aktueller Mindestbetrag

    • Betriebliche Berufsausbildung: 822 € netto bzw. ca. 1.048 € brutto
    • Schulische Berufsausbildung: 959 € netto
    • Betriebliche Weiterbildung: 855 € netto bzw. ca. 1.030 € brutto
    • Schulische Weiterbildung: 992 € netto

    Rechtsgrundlage

    Die Werte beruhen auf den BAföG-Sätzen. (Achtung: Die Richtwerte des BAföG ändern alle zwei Jahre. Das BMI gibt die Beträge im jeweiligen Vorjahr im Bundesanzeiger bekannt.)

    Maßgeblich ist bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG:

    • Für betriebliche und schulische Ausbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG
    • Für betriebliche und schulische Weiterbildungen: § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

    Zusammengesetzt wird sie wie folgt (Werte Stand 2025):

    BedarfskomponenteBetriebliche und schulische Ausbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)Betriebliche und schulische Weiterbildung nach §16a AufenthG (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG)
    Grundbedarf442 €475 €
    Wohnpauschale380 €380 €
    Kranken- und Pflegeversicherung* (nach § 13a Absatz 1 BAföG)+137 € (Zu berechnen bei einer schulischen Ausbildung, da keine Pflichtversicherung durch Betrieb besteht)+137 € (Zu berechnen bei schulischer Weiterbildung bzw. freiwilliger Versicherung)

    Besonderheiten / Hinweise

    • Richtwerte, keine Fixbeträge: Die genannten Beträge sind Orientierungswerte. In der Praxis können sie durch geringere Unterkunfts- oder Verpflegungskosten reduziert werden.
    • Nebenjob möglich: Eine Nebenbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche kann bei der Finanzierung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Dabei gelten die Voraussetzungen: Der Arbeitsvertrag muss bereits bei der Visumsbeantragung vorgelegt werden und die Nebenbeschäftigung darf nicht dieselbe Tätigkeit wie die Ausbildung umfassen.
    • BAB (Berufsausbildungsbeihilfe): Die BAB ist ein finanzieller Zuschuss und kann als Einkommen angerechnet werden. BAB kann jedoch erst im Inland beantragt und somit nicht für den Visumsantrag zur Lebensunterhaltssicherung angeführt werden.
  • Wie sollen aktiv werden?

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    Das NETZWERK unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die Menschen mit Flucht- und Zuwanderungshintergrund beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten Sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus.

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