Beschäftigung und Ausbildung
Wenn Menschen über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügen, stehen Beschäftigung oder Ausbildung prinzipiell nichts mehr im Wege. Was Sie als Unternehmen trotzdem beachten sollten, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.

Arten der Beschäftigung
Wenn in den Ausweisdokumenten von einer erlaubten „Erwerbstätigkeit“ die Rede ist, sind Beschäftigungen jeder Art und selbstständige Tätigkeit gestattet. Wird nur von „Beschäftigung“ gesprochen, ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Unter Beschäftigung fallen alle nichtselbstständigen Tätigkeiten in einem Arbeitsverhältnis, also z. B. auch Ausbildung, geringfügige Beschäftigung („Minijob“), Praktikum oder Hospitation.
Was Unternehmen beachten müssen
Neben der Frage, ob eine gültige Beschäftigungserlaubnis vorliegt, gibt es weitere wichtige rechtliche Vorgaben, die Arbeitgeber*innen kennen und im Blick behalten sollten.
Viele Geflüchtete haben eine Wohnsitzauflage, dürfen ihren Wohnsitz also nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde wechseln. Eine Arbeitsaufnahme wird zwar in der Regel als Grund für die Genehmigung eines Umzugs akzeptiert. Arbeitgeber*innen müssen allerdings Zeit für die Abstimmung mit den Behörden einplanen.
- Mehr dazu finden Sie in unserem Infopapier zur Wohnsitzauflage.
Haben Sie stets eine Kopie des Aufenthaltsdokuments mit der gültigen Beschäftigungserlaubnis in Ihren Unterlagen. Der Zoll ist befugt, Betriebe auf illegale Beschäftigung hin zu prüfen und dazu Einsicht in Arbeitsverträge und Aufenthaltstitel zu nehmen.
- Einen Überblick dazu, wo Sie die sogenannten „Nebenbestimmungen“ mit Angaben zur Beschäftigung finden, gibt Ihnen unser Infopapier zu den Aufenthaltspapieren.
Achtung: Manchmal sind die Angaben auf einem Zusatzblatt zu finden, auch dies müssen Sie in Kopie in der Personalakte aufbewahren.
Behalten Sie dabei das Ablaufdatum der Dokumente im Auge. Das betrifft sowohl die Aufenthaltstitel, als auch die Beschäftigungserlaubnis. Stellen Sie eine Erinnerung ein, damit Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig eine Verlängerung in die Wege leiten können. Viele Ausländerbehörden geben an, dass Verlängerungsanträge mindestens 8 Wochen vor Ablaufdatum gestellt werden sollen.
In der Praxis kommt es leider häufig vor, dass Aufenthaltsdokumente trotz frühzeitiger Beantragung zur Verlängerung nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Oftmals ist die verzögerte Bearbeitung oder Terminausstellung der Behörde der Grund dafür. Für diesen Fall können Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen, die die Gültigkeit des abgelaufenen Titels für die Übergangszeit verlängern. Wenn die Behörde dies nicht tut, gilt dennoch die Fiktionswirkung: „Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.“ (§ 81 Abs. 4 AufenthG) Auch die Terminanfrage zur Verlängerung des Titels bei der Behörde (z. B. per Kontaktformular oder E-Mail) kann als Antragstellung gewertet werden. Eine Weiterbeschäftigung ist in diesen Fällen möglich. Dokumentieren Sie die Bemühungen um eine fristgerechte Verlängerung sorgfältig.
Endet das Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitenden aus Drittstaaten, müssen Sie die zuständige Ausländerbehörde fristgerecht (i. d. R. nach 2 Wochen) über das Ausscheiden informieren. Auch bei betriebsinternen Veränderungen (z. B. Wechsel des Ausbildungsberufs, der Tätigkeit oder der Beschäftigungsform) muss die Ausländerbehörde gegebenenfalls informiert werden. Dies muss aber nur in Fällen geschehen, in denen die neue Tätigkeit von den Vorschriften der Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments abweicht (z. B. wenn dort formuliert ist „Beschäftigung nur gestattet als [spezifischer Beruf]“).
Weiterbeschäftigung, wenn der Aufenthalt gefährdet ist?
Mitarbeitende, die nur im Besitz einer Duldung sind, können über den Weg der Beschäftigung eventuell einen Aufenthaltstitel erhalten und so ihren Verbleib in Deutschland sichern.
Die Beschäftigungsduldung ist an eine Reihe anspruchsvoller Voraussetzungen geknüpft. Potenziell kann nicht nur die antragstellende Person in Beschäftigung von dieser Duldung profitieren, sondern auch deren Ehe- /Lebenspartner*in sowie die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder – deshalb sind einige der Voraussetzungen auch von diesen Familienangehörigen zu erfüllen.
- Einreise nach Deutschland vor dem 1. Januar 2023
- mindestens 12 Monate im Besitz einer Duldung
- mindestens 12 Monate eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Wochenstunden ausgeübt
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts seit mindestens 12 Monaten
- mündliche Deutschsprachkenntnisse auf A2-Niveau
- Alle weiteren Voraussetzungen im Detail finden Sie in unserem Infopapier zur Beschäftigungsduldung.
Geduldete, die eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren, können für die Dauer der Ausbildung einen sicheren Aufenthaltsstatus erhalten. Mit der Ausbildungs-Duldung oder der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis sind Auszubildende für die Dauer der Ausbildung vor Abschiebung geschützt und dürfen arbeiten. Nach erfolgreichem Abschluss kann oft direkt eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden, sodass der Betrieb die Fachkraft weiterbeschäftigen kann.
- Einen detaillierten Einblick bietet unser Infopapier Duldung und Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung.
- Außerdem beantworten unsere FAQ detailliert Fragen rund um Ausbildungs-Duldung und -Aufenthaltserlaubnis.
§ 25a AufenthG ermöglicht gut integrierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die seit mehreren Jahren in Deutschland leben, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten – auch wenn sie zuvor nur geduldet waren. Eine Ausbildung oder Beschäftigung kann den Integrationsnachweis deutlich stärken.
§ 25b AufenthG bietet langjährig geduldeten Erwachsenen die Chance auf einen gesicherten Aufenthalt. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst sichern – eine feste Beschäftigung ist dabei ein zentraler Faktor.
- Details zu den Voraussetzungen finden Sie in unserem Infopapier zum Bleiberecht für „gut Integrierte“.
Fristen automatisch im Blick
„Wir hinterlegen die Gültigkeit von Aufenthaltstiteln und Beschäftigungserlaubnissen von Beginn an in unserem Personal-Tool. So werden wir rechtzeitig erinnert, bevor ein Dokument abläuft – und zwar nicht nur die Personalabteilung, sondern auch der oder die Beschäftigte selbst. Beide Seiten erhalten dann die Aufforderung, die Verlängerung frühzeitig bei der Ausländerbehörde zu beantragen. So behalten wir die Fristen im Griff und vermeiden Unterbrechungen in der Beschäftigung.“
Andreas Zimmermann, Personalleitung MoschMosch GmbH

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