NUiF wünscht allen Muslimen einen gesegneten Ramadan!
Wir wünschen allen Muslimen einen gesegneten Ramadan!
Heute beginnt der Fastenmonat. In Deutschland fasten etwa 5 Millionen Muslime. Das Fasten gehört zu den fünf Säulen des Islams. Dabei geht es darum, Körper und Geist zu reinigen sowie durch den Verzicht die Empathie zu Bedürftigen zu stärken.
Mehr Informationen zum Ramadan mit Praxistipps für den Berufsalltag gibt es in unserer Religionsbroschüre.
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrecht tritt in Kraft
Veröffentlicht am: 11.03.2024
Heute tritt das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft, das mehr Menschen die Einbürgerung ermöglichen soll.
Ende 2023 lebten in Deutschland etwa 72 Millionen Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit und rund 13 Millionen Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland, von denen sich 5,3 Millionen bereits seit mindestens zehn Jahren im Bundesgebiet aufhielten. Von ihnen wurden 2022 nur 3,1% eingebürgert. Um den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit zu vereinfachen und beschleunigen, wurde nun das Staatsangehörigkeitsrecht modernisiert.
Welche Neuerungen und Voraussetzungen es für die Einbürgerung nun gibt, kann in unserem neuen Infopapier nachgelesen werden:
NFach- und Hilfskräftemangel: Hauptantrieb für Integration von Geflüchteten
Bereits das achte Jahr in Folge hat das bundesweite NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge (NUiF) seine Mitgliedsunternehmen zum aktuellen Stand der Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten befragt. Wie bereits in der Befragung von 2022 spielte auch dieses Jahr die Situation der aus der Ukraine geflüchteten Menschen eine besondere Rolle und wurde gezielt erfasst.
Von den zum Befragungszeitpunkt rund 3.800 Mitgliedern haben insgesamt 325 Unternehmen teilgenommen. Zwei Drittel der teilnehmenden Betriebe (72 Prozent) sind kleine und mittelständische Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitenden.
Neu zum 01.03.2024: Die Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis
Veröffentlicht am: 29.02.2024
Sie möchten Geflüchtete in Ihrem Unternehmen ausbilden und sicherstellen, dass diese für die Ausbildung und darüber hinaus in Ihrem Unternehmen bleiben? Dann sind Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis (§ 16g AufenthG) ein Weg für Sie und Ihre Auszubildenden, um auch im Falle eines negativ ausfallenden Asylbescheides für die Zeit der Ausbildung und eine anschließende Beschäftigung als Fachkraft den Aufenthalt in Deutschland zu sichern.
Seit dem 01.03.2024 ergänzt die neue Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Menschen nach § 16g AufenthG die Ausbildungsduldung. Hinweis: Wir stellen in den nächsten Wochen – um die Regelungen der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis ergänzte – ausführliche Informationsmaterialien zur Verfügung. Melden Sie sich bei Fragen vorab gerne direkt beim NETZWERK-Team.
Die Voraussetzungen für beide Regelungen sind weitestgehend identisch. Allerdings müssen bei der Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt sein. Konkret heißt das für Sie als Betrieb: Nur, wenn Ihr Azubi den Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt hat, kommt für ihn/sie die neue Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis in Frage. Gilt dies nicht, bleibt die Ausbildungsduldung bestehen bzw. kann sie beantragt werden. Wenn Ihr Azubi die Möglichkeit hat in eine Ausbildungs-Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu wechseln, muss ausdrücklich ein Antrag gestellt werden – automatische Wechsel erfolgen nicht.
Um Sie im neuen Jahr direkt wieder auf dem neuesten Stand rund um die Beschäftigung Geflüchteter zu bringen, haben wir uns entschieden, unsere beliebte Reihe #NUiFerklärt unter dem Motto 8 Themen, 8 ExpertInnen, 30 Minuten neu aufzulegen. Folgende Themen erwarten Sie immer um 10:30-11:00 Uhr:
23. Januar: Wer darf wann arbeiten 30. Januar: Neues zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten aus der Ukraine 06. Februar: Chancen-Aufenthaltsrecht und der Übergang zu § 25a & § 25b 13. Februar: Wohnsitzauflage und Residenzpflicht 22. Februar: Mitwirkungspflichten und Identitätsklärung 27. Februar: Passbeschaffung ausgewählter Länder 05. März: Fiktionsbescheinigung & -wirkung 12. März: Einbürgerung
Melden Sie sich jetzt an und nehmen Sie an allen Veranstaltungen teil oder suchen sich die spannendsten Themen aus.
Was ist ein Freiwilligendienst und wer kann ihn leisten?
Veröffentlicht am: 10.01.2024
Ein Freiwilligendienst bietet Unternehmen und Zugewanderten eine gute Möglichkeit zur beruflichen Orientierung und zum gegenseitigen Kennenlernen, zum persönlichen Wachstum, bürgerschaftlichen Engagement und zur Verbesserung von Sprachkenntnissen.
Gesetzlich geregelt sind der altersoffene Bundesfreiwilligendienst (BFD) sowie die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ). Freiwillige leisten in gemeinwohlorientierten Einrichtungen unterstützende Tätigkeiten, die an Lernzielen orientiert sind. Sie werden durch eine Fachkraft angeleitet und besuchen Bildungsseminare.
Welche Voraussetzungen es hierfür gibt, kann in unserem neuen Infopapier nachgelesen werden: