Autor: Zalla Mohmand

  • Wie stelle ich einen Antrag bei der Härtefallkommission?

    Jedes Bundesland hat eine eigene Härtefallkommission. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Bitte beachten Sie, dass die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen nicht einheitlich ausgestaltet sind. 

    Den Härtefallantrag kann entweder der Geflüchtete selbst stellen oder Sie übernehmen dies als (zukünftiger) Arbeitgeber. Letzteres kann eine positive Wirkung haben. Denken Sie in diesem Fall daran, sich eine Vertretungsvollmacht ausstellen zu lassen. Der Flüchtlingsrat Thüringen e.V. hat eine gute Vorlage zur Vertretungsvollmacht. Was in den Antrag gehört finden Sie ausführlich in einer Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen e. V.. Hier daher nur eine kurze Zusammenfassung:

    1. Grunddaten zu den betroffenen Personen. Name(n), Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Religion (ggf. für jede Person gesondert aufführen) 
    2. Tabelle mit den asyl- und ausländerrechtlich relevanten Daten. In Stichworten. 
    3. Angaben über Straftaten und ergangene Ausweisungsverfügungen. 
    4. Kurze Erläuterung zu Grund und Dauer des Asylverfahrens.
    5. Darstellung des persönlichen Hintergrundes. Schulischer Werdegang (wichtig für die Kinder) / Krankheiten / Soziale Bezüge / Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen usw. / Sprachkenntnisse & Sprachzeugnisse 
    6. Angaben zu Lebensunterhalt, Arbeit und Beruf.
    7. Darstellung des Begehrens und der Härtefallgründe.
    8. Anlagen.
  • Was sind die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen?

    Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden. Mit den Suchbegriffen „Härtefallkommission“ sowie Ihrem Bundesland können Sie die Mitglieder gut finden. Gerne können Sie sich auch an uns wenden. Voraussetzungen:  

    • Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein. Es darf kein laufendes Klageverfahren geben.
    • Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der/die Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.  
    • Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände. 
    • Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr*e Mitarbeiter*in sich gut in Deutschland integriert hat (arbeitet/ ist in Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kolleg*innen, Freund*innen, Nachbar*innen und (Sprach-)lehrer*nnen sind nicht zu unterschätzen. Hier finden Sie eine entsprechende Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen
    • Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend,  aus eigener Kraft gesichert werden können. Ein Nachweis kann ein Arbeitsvertrag sein. Auch eine Verpflichtungserklärung ist möglich (aber nicht notwendig). 

    Weitere Informationen finden Sie in unserem Infopapier zum Thema.

  • Unser*e Mitarbeiter*in ist von Abschiebung bedroht und wir finden keine rechtliche Bleibemöglichkeit. Gibt es noch eine andere Möglichkeit?

    Wenn Ihr*e Mitarbeiter*in von einer Abschiebung bedroht ist, prüfen Sie zunächst, ob alle anderen Optionen für eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis ausgeschöpft sind. Optionen können etwa eine  Aufenthaltsgewährung für „gut Integrierte“, eine Ausbildungs- / Beschäftigungsduldung oder das Chancen-Aufenthaltsrecht sein.
    Als letzte Möglichkeit können Sie einen Härtefallantrag nach § 23a Aufenthaltsgesetz  „Aufenthaltsgewährung in Härtefällen“ stellen, um in Deutschland zu bleiben und hier einer Arbeit nachzugehen. Der Antrag kann für Einzelpersonen oder Familien gestellt werden. Achten Sie darauf, alle Familienmitglieder im Antrag aufzulisten. 

    Das Härtefallverfahren stellt ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitäres Entscheidungsverfahren dar. Das heißt, man kann die Kommission auch anrufen, wenn man eigentlich kein Recht hat, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. Man kann die Entscheidungen von Härtefallkommission und Innenministerium des Bundeslandes jedoch nicht anfechten. 

  • Ist es möglich, den Aufenthaltstitel nachträglich zu wechseln?

    Ja. Aus dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG heraus gibt es kaum Beschränkungen für einen Wechsel in andere Aufenthaltstitel. Voraussetzung ist, dass die Person die Bedingungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt – zum Beispiel eine qualifizierte Beschäftigung, eine Ausbildung sowie die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts. Explizit genannt werden dabei § 16a (Berufsausbildung & berufliche Weiterbildung) und § 18a, § 18b (Fachkräfte mit Berufsausbildung/akademischer Ausbildung), sowie auch andere Aufenthaltstitel. Der Wechsel in den neuen Aufenthaltstitel muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. 

    Auch ein Wechsel von einem anderen Titel zurück in den vorübergehenden Schutz ist möglich.  

    Mehr dazu in unserem Infopapier zur Aufenthaltsverfestigung  – auch in ukrainischer Übersetzung.   

  • Haben Betroffene Zugang zu Sozialleistungen? 

    Während sie Sprachkurse besuchen oder nicht arbeiten, haben Geflüchtete aus der Ukraine in der Regel Anrecht auf Bürgergeld oder Sozialhilfe. Hierfür müssen sie den Aufenthaltstitel für vorübergehendem Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) besitzen oder beantragt haben (sogenannte Fiktionsbescheinigung), ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland und ihre Identität geklärt haben. 

    Ein Antrag kann online oder per Post an das zuständige Jobcenter gestellt werden. Auf der Webseite Merkblätter und Formulare der Bundesagentur für Arbeit stehen Antragsvordrucke, Informationsflyer sowie Ausfüllhilfen für die Antragstellung auf Ukrainisch zur Verfügung und werden bei Bedarf aktualisiert und erweitert. 

    Geplante Änderungen: Anfang August 2025 legte das BMAS einen Referentenentwurf vor, der vorsieht, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, nicht mehr Bürgergeld, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen.

  • Haben Betroffene die Möglichkeit der Familienzusammenführung? 

    Familien, die bereits in der Ukraine bestanden, erhalten ebenfalls vorübergehenden Schutz. Dazu zählen: Ehegatten und feste Lebenspartner*innen, minderjährige Kinder sowie enge Verwandte, die von der Hauptperson abhängig waren/sind. 

    Falls Mitglieder der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) keinen eigenen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben, ist ein Familiennachzug zur Person mit vorübergehendem Schutz in Deutschland möglich. Die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts entfällt dabei. Die nachgezogenen Familienmitglieder erhalten dann ebenfalls den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.   

  • Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt den Schutzstaat wechseln?

    Seit dem 13. August 2025 sollen Geflüchtete aus der Ukraine keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mehr erhalten, wenn sie bereits in einem anderen EU-Staat vorübergehenden Schutz genießen und dort einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben. 

    Die Ausländerbehörden können dies über die TPD-Plattform, Stempel im Reisepass, Visa oder gezielte Befragungen prüfen (BMI-Rundschreiben vom 11. August 2025).  

    Wenn in dem anderen EU-Staat der vorübergehende Schutz zwar beantragt, aber kein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden war, darf der § 24 in Deutschland weiterhin nicht abgelehnt werden. 

  • Können Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt den Wohnsitz wechseln? 

    Betroffene unterliegen für 3 Jahre ab Erteilung des Aufenthaltstitels einer Wohnsitzauflage. Das heißt ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt/Gemeinde ist in dieser Zeit nur aus folgenden Gründen möglich: 

    • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mindestens 15 Wochenstunden und ein Nettolohn, der den Regelbedarf zur Lebensunterhaltssicherung sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckt), 
    • zum Studium und Ausbildung, 
    • wenn an einem anderen Ort ein Integrationskurs oder ein berufsbezogener Deutschkurs zeitnah zur Verfügung steht,
    • und in besonderen Härtefällen. 
  • Dürfen Betroffene entscheiden, in welchem deutschen Bundesland sie bleiben möchten? 

    Neuankommende aus der Ukraine werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Bei der Zuweisung sind Haushaltsgemeinschaften von Familienangehörigen zu berücksichtigen.  

  • Dürfen Betroffene entscheiden, in welchem EU-Land sie bleiben möchten? 

    Ja. Betroffene, die vor dem Krieg aus der Ukraine fliehen, können ihr Fluchtziel innerhalb der Europäischen Union (EU) selbst wählen.