Ja, spätestens am ersten Arbeitstag müssen sowohl Azubis, die eine betriebliche Ausbildung sowie alle anderen Mitarbeitenden mit Drittstaatsangehörigkeit über die Beratungsstellen von „Faire Integration“ vom Arbeitgeber schriftlich informiert werden, wenn deren erster Arbeitstag am oder nach dem 1. Januar 2026 lag und sie zuvor nicht in Deutschland gelebt haben.
In dem Dokument muss über das Beratungsangebot hingewiesen werden, als auch auf die nächstgelegene Beratungsstelle des Unternehmens.
